Massnahmen am Gebäude: Definition
Bei Massnahmen am Gebäude handelt es sich nicht um bauliche oder gestalterische Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV, da sie in der Regel nicht das Gebäude gegen Lärm abschirmen, sondern nur einzelne Fenster. Dennoch können solche Massnahmen zu einer Optimierung der Lärmsituation beitragen, indem sie die Lärmbelastung reduzieren oder zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte führen.
Da es sich nicht um Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV handelt, sind sie grundsätzlich nicht als verhältnismässige Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 USG zu qualifizieren. Sind jedoch Massnahmen am Gebäude ohnehin vorgesehen, ist es in der Regel verhältnismässig, diese so auszugestalten, dass sie zusätzlich eine lärmmindernde Wirkung entfalten.