Lärmrelevante Räume
Definition nach LSV
Die LSV unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben.
Art. 2 Abs. 6 LSV
⁶ Lärmempfindliche Räume sind
a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Korridore und Abstellräume;
b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Nutzungsmöglichkeit, nicht Nutzungsabsicht
Nach Art. 34 LSV muss in einem Baugesuch die Nutzung der Räume bezeichnet werden. Ein Raum darf nur als nicht lärmempfindlich bezeichnet werden, wenn eine lärmempfindliche Nutzung ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist demzufolge nicht die beabsichtigte, sondern die auf Grund von baulichen und infrastrukturellen Gegebenheiten mögliche Nutzung eines Raumes.
Wohnräume
In Wohnungen gelten alle Wohn-, Ess- und Schlafräume als lärmempfindlich. Nicht lärmempfindlich sind Korridore, kleine Abstellräume sowie Sanitärräume.
Küchen
Bei Küchen wird zwischen Wohnküchen, Essküchen und Arbeitsküchen unterschieden.
Wohnküchen:
In offenen Kombinationen von Wohnen, Essen und Kochen gilt der Küchenbereich als Teil eines lärmempfindlichen Wohnraums.
Essküchen:
Geschlossene Küchen (baulich separiert, Türe), die Platz bieten für einen Esstisch, gelten als lärmempfindliche Wohnräume.
Arbeitsküchen:
Geschlossene Küchen (baulich separiert, Türe) mit einer Fläche von unter 10 m² bieten keinen Platz für einen Esstisch und gelten deshalb als nicht lärmempfindliche Räume.
Abstellräume
Abstellräume resp. Reduits sind kleiner als 10 m² und haben keine direkt ins Freie führende Fenster oder lediglich Fenster, die weniger als 10% der Bodenfläche betragen.
Standortgebundene Betriebswohnungen
Auch in einer rechnergesteuerten Produktions- und Arbeitsumgebung wird gelegentlich geltend gemacht, dass in Industrie- und Gewerbezonen Wohnungen für Personal und Angehörige bereitgestellt werden müssten, um einen reibungslosen 24-Stunden-Betrieb gewährleisten zu können. Pro Betrieb ist aus raumplanerischer Sicht aber allenfalls höchstens eine standortgebundene Betriebswohnung zulässig. In Betracht zu ziehen ist insbesondere, dass lärmemittierende Anlagen in der näheren Umgebung gegenüber einer Wohnnutzung strengere Grenzwerte einzuhalten haben. Aus Sicht des Lärmschutzes darf eine solche Wohnung ausserdem keine IGW-Überschreitungen (Strassen-, Bahn- und Schiesslärm) ausweisen, da unter Ausschöpfung aller Massnahmen eine LSV-konforme Lösung möglich sein muss.
Hotel- und Spitalzimmer
Hotelzimmer, Spitalzimmer und ähnliches werden in Anbetracht ihrer Hauptnutzung grundsätzlich wie Wohnräume beurteilt, ausser bei offensichtlich nicht längerdauernder „Wohn“-Nutzung. Hotel- und Spitalzimmer erhalten keinen Betriebsbonus von 5 dB.
Klassische Hotelzimmer:
Klassische Hotelzimmer sind Räumlichkeiten im eher touristischen Umfeld, mit für eine Aufenthaltsdauer von Tagen bis maximal 2-3 Wochen ausgelegten baulichen Infrastruktur. Solche Hotelzimmer haben keine fest installierte Kochgelegenheit, bestenfalls eine sogenannte Teeküche. Die Hotels verfügen üblicherweise über einen Empfangsbereich mit Rezeption und einen Frühstücksraum, in der Regel auch über erweiterte Vorrats- und Hygieneräume.
Apparthotelzimmer:
Räumlichkeiten mit Kochgelegenheit in Apparthotels und in Bauten mit ähnlichen Funktionen, mit einer Aufenthaltsdauer von Wochen bis Monaten, werden wie normale Wohnungen beurteilt, auch wenn sie von hotelartigen Dienstleistungen profitieren können.
Spitalzimmer:
Spitalzimmer sind Räumlichkeiten in Akutspitälern, mit einer Aufenthaltsdauer von einigen Tagen bis wenigen Wochen bis zur medizinisch angezeigten Entlassung. Es gelten die Beurteilungsregeln für klassische Hotelzimmer.
Pflegezimmer:
Pflegezimmer sind Räumlichkeiten in Alters- und Pflegeheimen, mit einer Aufenthaltsdauer von Wochen bis Monaten oder Jahren. Es sind Wohnungen, auch wenn sie von spitalartigen Dienstleistungen profitieren können. Es gelten die Beurteilungsregeln für Apparthotelzimmer.
Schulzimmer, Krippenräume und Bibliotheken
Schulzimmer, Krippen und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in Bibliotheken sind gleich zu beurteilen wie lärmempfindliche Räume in Wohnungen. Nur gilt hier lediglich der Grenzwert Tag.
Das Sekretariat und weitere Büroräume in Schulen und Kinderkrippen gelten als lärmempfindliche Betriebsräume. Es kommt der Betriebszuschlag nach Art. 42 LSV zur Anwendung. Alle Räume mit einer kurzen Aufenthaltsdauer (Archiv, Kopierraum) werden als nicht lärmempfindlich beurteilt.
Betriebsräume
Lärmempfindliche Betriebsräume sind solche, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z. B. Büros). Ausgenommen sind Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Da in einem Betriebsraum mit Hauptnutzung Arbeiten höhere Grenzwerte gelten und andere Massnahmen zulässig sind, ist eine klare Abgrenzung zur Wohnnutzung notwendig. Als Betriebsraum mit Hauptnutzung Arbeiten gilt eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck. Der Begriff „Betrieb“ umfasst sowohl industrielle und gewerbliche als auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Räume mit erheblichem Betriebslärm
Bei Räumen mit einer höheren Eigenlärmproduktion verringert sich die Störwirkung des Aussenlärms. Als Richtwert für erheblichen Betriebslärm gilt, abhängig von der jeweiligen Tätigkeit, ein äquivalenter Dauerschallpegel (Leq) von 65 bis 70 dB am Arbeitsplatz. Dieser Pegel entspricht in etwa dem in der LSV festgelegten oberen Belastungsgrenzwert für Aussenlärm-Belastungen.
Gaststuben
Bei gastwirtschaftlichen Betrieben ist es wesentlich, wie hoch der selbsterzeugte Innenlärmpegel ist. Für ruhige Gaststuben ohne kontrollierte Belüftung gelten die Grenzwerte für Wohnräume. Gaststuben mit kontrollierter Belüftung werden nach den Kriterien von Betriebsräumen beurteilt und es gilt der Betriebsbonus von 5 dB. Nicht lärmrelevant sind Gaststuben dann, wenn von einem erheblichen Betriebslärm ausgegangen werden muss (z. B. Tanzlokal, Musikbar etc.).