Anforderungen Lärmgutachten
Zweck
Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Hilfestellung bei der Erstellung von Lärmgutachten. Werden die folgenden Punkte berücksichtigt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Lärmgutachten inhaltlich vollständig ist.
Es ist empfohlen, eine Lärmberechnungs-Software zu verwenden. Dies gilt insbesondere bei Strassenlärmberechnungen mit sonROAD18 oder generell bei komplexen Ausbreitungssituationen (viele Quellen, Terrain, Hindernisse).
Titel, Impressum Inhalt
Auf den ersten Seiten eines vollständigen Gutachtens werden Auftrag, Ziel und Inhalt beschrieben.
Grundlagen Ausgangssituation
Folgende Angaben zu den Grundlagen und der Ausgangssituation sollen im Gutachten ersichtlich sein:
- Standort und Situation des Vorhabens und relevante Lärmquellen (bei Strassenlärm mit signalisierter Geschwindigkeit, Steigung und zu berücksichtigender Belagskorrektur)
- Kurzbeschreibung des Vorhabens (Neubau / Ersatzneubau / Umbau / Ausbau / Nutzungsänderung / allfällige neue Anlagen nach Art. 7 LSV / etc.)
- Raumplanerische Grundlagen (Nutzungszone, Empfindlichkeitsstufe, überlagernde Festlegungen, Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften, etc.)
- Massgebende Belastungsgrenzwerte
- Emissionsdaten inkl. Herkunft und Stand der Daten
- Verwendetes Berechnungsmodell und verwendete Software
Lärmermittlung
Die verwendeten Rechenmodelle und Berechnungsparameter werden beschrieben. Durch das Offenlegen von Vorgaben und Einstellungen der eingesetzten Software soll das Vorgehen möglichst transparent aufgezeigt werden. Analoges gilt für allfällige Messungen und Zählungen.
Stadt & Kanton Zürich: Hinweise zur Strassenlärmermittlung mit sonROAD18
Resultate
Die genaue Lage der Beurteilungspunkte wird nachvollziehbar dokumentiert (z.B. mithilfe einer Abbildung). Die ermittelten Immissionen werden tabellarisch dargestellt. Zweckdienlich ist eine Matrix mit Bezeichnung der Lage (Empfangspunkt), massgeblichen Grenzwerten, Beurteilungspegeln und Überschreitungen (beide allenfalls mit und ohne Massnahmen).
Allfällige Korrekturen und Umrechnungen sind aufzuführen und zu beschreiben. Die Resultate sind auf ihre Plausibilität zu prüfen. Eine Angabe zur Fehler-Bandbreite belegt zudem die Zuverlässigkeit der Resultate.
Hinweise zum Runden von Lärmermittlungsresultaten
Massnahmen
Nachweis der Massnahmenprüfung nach Art. 22 Abs. 1 USG und Art. 31 LSV (vgl. Vollzugshilfe 2.30 des Cercle Bruit) ist erforderlich.
Neu vorgeschlagene bauliche und gestalterische Massnahmen werden genügend genau beschrieben und ihre Wirkung belegt.
Die erzielbare Lärmreduktion von gestalterischen Massnahmen wie z.B. Balkonen/Loggien oder Erkern lässt sich mit einer computergestützen Lärmberechnungs-Software nicht hinreichend genau ermitteln. Die Wirkung solcher Massnahmen wird daher pauschal erfasst und den berechneten Resultaten (Immissionspegel ohne Massnahme) am entsprechenden Beurteilungspunkt an der Aussenfassade zugeschlagen.
Falls gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 USG private Aussenräume erforderlich sind, müssen diese ausgewiesen werden. Die Lärmbelastung muss auf der gesamten Fläche des Aussenraums <IGW liegen.
Beurteilung
Die Lärmsituation mit (und ohne) Massnahmen wird beurteilt und beschrieben (Einhaltung der Belastungsgrenzwerte, Lage und Ausmass allfällig verbleibender IGW-Überschreitungen).
Im Gutachten ist der erforderliche Nachweis zu erbringen bzw. nachvollziehbar zu dokumentieren, dass alle Massnahmen nach Art. 22 Abs. 1 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft und das Vorhaben hinsichtlich Lärmschutz optimiert wurde. Auch geprüfte, aber nicht berücksichtigte bzw. verworfene Massnahmen sind zu dokumentieren und es ist aufzuzeigen, weshalb diese nicht verhältnismässig sind und nicht umgesetzt werden (können), siehe auch Vollzugshilfe 2.30 des Cercle Bruit.
Es ist eine Bilanz über die Anzahl Wohneinheiten, betroffene Räume, und Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte fenstergenau zu erstellen, unter Verwendung der Raumtypen und Kennfarben.
Es ist aufzuzeigen, welche der drei Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a USG eingehalten wird.
Zuletzt werden weitere Anforderungen (z. B. Art. 32 LSV, SIA-Normen, Gesetze oder Richtlinien) angeführt.
Kanton Thurgau: Strassenlärm / Bauen im Lärm: Vollzugshilfe Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Schallschutz
Können die IGW nicht eingehalten werden, ist aufzuzeigen, wie der bauliche Mindestschutz angemessen und verhältnismässig verschärft wird (Art. 22 Abs. 2b USG).
Qualitätssicherung
Verfasser*in und Koreferent*in bestätigen die Richtigkeit aller Angaben mit Datum und Unterschrift.
Anhang
Übersichtsplan, lärmrechtliche Grundlagen, Emissionsdaten und weitere lärmrelevante Parameter, Berechnungsgrundlagen, Berechnungskonfigurationen (Dokumentation z.B. mit Bildschirmfotos), allenfalls Berechnungen und Berechnungsdetails, Details zu Massnahmen, Grundrisse mit Raumbeurteilung, Messanordnung und ähnliches sind im Anhang gut versorgt.
Grundlagedaten für Lärmmodelle
Viele Kantone und z.T. auch das Bundesamt für Landestopographie (swisstopo) stellen relevante Grundlagedaten für den Aufbau computergestützter Lärmmodelle als Open Data (OGD) zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Daten der Amtlichen Vermessung (u.a. mit Gebäudeumrissen und Liegenschaften), Höhendaten (digitale Terrainmodelle DTM, Isohypsen) und Strassenachsen.
Stadt & Kanton Zürich: Dokumentation Berechnungskonfiguration/Einstellungen sonROAD18:
Bei Strassenlärmberechnungen mit sonROAD18 und ISO9613-2 ist grundsätzlich die kantonale Anwendungsrichtlinie (und die mitgeltenden Dokumente, vgl. Kp. 1.1) zu berücksichtigen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Berechnungen ist eine Dokumentation zu den folgenden Punkten notwendig (bspw. mit Screenshots):
- Emissionen: Nachweis bzw. Bestätigung, dass die Emissionen anhand der genauen Verkehrszähldaten (Nt, Nn, Nt2, Nn2, Vsig, KB, Strassentyp) in der Software berechnet werden (vgl. Kp. 2.1 der Anwendungsrichtlinie).
- Bodenabsorption: Darstellung des berücksichtigten Bodenfaktors bzw. der Flächen mit jeweiligem Bodenfaktor (vgl. Kp. 2.2.2 der Anwendungsrichtlinie).
- Reflexionen: Nachweis bzw. Bestätigung, dass Reflexionen der 3. Ordnung berücksichtigt sind (vgl. Kp. 2.2.1 der Anwendungsrichtlinie).
Anwendungsrichtlinie sonROAD18 im Kanton Zürich (2023)
Für Lärmgutachten zu Planungen oder Bauprojekten in der Stadt Zürich ist ein Report der bezogenen sonROAD18-Emissionen als Beleg beizulegen. Die Stadt Zürich stellt dafür ein WebGIS zur Verfügung, mit dem sich ein solcher Report als PDF-Dokument erstellen lässt.
Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten
Ab dem 1. Juli 2023 ist in den Kantonen Aargau, Schaffhausen, Thurgau & Zürich (inkl. Stadt Zürich) die Vollzugshilfe 1.10 des Cercle Bruit zum Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten anzuwenden. Die Beurteilungspegel Lr sind auf 1 Stelle nach dem Komma mathematisch zu runden, bevor sie mit dem massgebenden Belastungsgrenzwert (BGW) verglichen werden.
Beispiele zum Vergleich mit dem BGW:
60.0 dB, BGW von 60 dB ist eingehalten,
60.1 dB, BGW von 60 dB ist überschritten
Cercle Bruit: Vollzugshilfe 1.10 Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten (2022)