Belastungsgrenzwerte

Die Lärmbelastungsgrenzwerte bezeichnen die maximale Höhe der Lärmimmissionen, gemessen oder berechnet in der Mitte jedes Fensters lärmempfindlicher Räume. Die Lärmschutzverordnung (LSV) be-zeichnet drei Stufen von Belastungsgrenzwerten:

  • Planungswerte (PW)
  • Immissionsgrenzwerte (IGW)
  • Alarmwerte (AW)

Jede dieser drei Stufen von Belastungsgrenzwerten wird für verschiedene, ganz bestimmte Zwecke im Bereich Lärmschutz eingesetzt. Die Höhe (in dB) dieser Werte hängt ab von drei Parametern:

  • Art der Lärmquelle (Lärmart)
  • Planerische Einstufung der Lärmempfindlichkeit (Empfindlichkeitsstufe ES)
  • Art der Nutzung der Räume (Wohnräume, Betriebsräume)

Ausserdem sind die Werte auch nach Tag und Nacht abgestuft.

Die vorgängige Abklärung aller Rahmengrössen ist für den Einsatz der Werte aus der zusammenfassenden Tabelle unverzichtbar.

 

Planungswert

Der Planungswert (PW) liegt tiefer als der Immissionsgrenzwert (IGW). In neuen Bauzonen dürfen die PW nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 1 USG). Die Einhaltung dieser Werte werden im Rahmen eines Gestaltungsplans oder der kommunalen Nutzungsplanung (Bauordnung oder -reglement) sichergestellt. Bauprojekte müssen die entsprechend definierten Bestimmungen erfüllen.

 

Immissionsgrenzwert

Der Immissionsgrenzwert (IGW) ist nach Art. 22 USG der im Rahmen von Baubewilligungen massgebende Grenzwert. Er ist einer der drei Belastungsgrenzwerte, welche die LSV zur Beurteilung von Lärmimmissionen verwendet. Belastungen über dem IGW deuten auf eine Lärmeinwirkung hin, die schädlich oder zumindest lästig und für das Wohlbefinden der Menschen erheblich störend sind. In bestehenden Bauzonen (eingezont vor dem 1.1.1985) sind die IGW einzuhalten. Ebenfalls gelten diese bei der Änderung von Nutzungsplänen, bei denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

 

Alarmwert

Der Alarmwert (AW) liegt über dem IGW. Seine Überschreitung zeigt an, dass Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Gebäuden besonders dringlich sind. 

 

Grenzwerte in dB

Mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) und dem Belastungsgrenzwert wird ein lärmrechtlicher Beurteilungsmassstab geschaffen. Die Grenzwerte sind in den Anhängen 3 bis 8 LSV für die verschiedenen Lärmarten und differenziert nach Tag und Nacht festgelegt.

 

Wohnräume

Für lärmempfindliche Wohnräume sind sowohl die Tag- als auch die Nacht-Grenzwerte massgebend.
Für lärmempfindliche Räume, die den Grenzwerten für Wohnnutzung zugeordnet werden, müssen bei verbleibenden Grenzwertüberschreitungen die Anforderungen von USG Art. 22 Abs. 2 nachgewiesen werden.

 

Betriebsräume

Bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben, welche in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 LSV). Lärmempfindlichen Räumen wird ein Betriebsbonus von 5 dB nur dann gewährt, wenn sich diese Räume in einem klar für ausschliesslich gewerbliche Nutzung vorgesehenen Gebäudeteil befinden. Zum Beispiel kann ein als Büro genutzter Raum in einer Wohnung keinen Bonus beanspruchen.

 

Tagwert für Betriebsräume

Für alle Betriebsräume ist grundsätzlich der Tagwert massgeblich. Der um 10 dB strengere Nachtwert ist explizit zum Schutz des Schlafens festgelegt worden, was in Arbeitsräumen per Definition nicht vorgesehen ist. Der Tagwert gilt also auch in Betriebsräumen, in welchen nachts gearbeitet wird. Eine Ausnahme kann ein Ruheraum in einem Betrieb darstellen, wie es bei Pikettdienst vorkommen kann. In diesem Fall gilt der NachtGrenzwert ohne Bonus.

Lärmart: Strasse/Bahn

Tag: 06 – 22 Uhr      Nacht: 22 – 06 Uhr

Lärmart: Industrie/Gewerbe

Tag: 07 – 19 Uhr      Nacht: 19 – 07 Uhr

Lärmart: Gesamtverkehr von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen

Tag: 06 – 22 Uhr
Nacht: erste (22 – 23 Uhr), zweite (23 – 24 Uhr) und letzte (05 – 06 Uhr) Nachtstunde

1Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22-23 Uhr)

Lärmart: Militärflugplätze

Lärmart: Schiessen Zivil

Schiesszeiten der Gemeinde (Polizeiverordnung)