Lärmarme Beläge und Tempo 30
Damit allfällige durch quellenseitige Massnahmen (lärmarme Beläge und Temporeduktionen) erreichbare Lärmminderungen berücksichtigt werden dürfen, müssen entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Lärmermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sein (Art. 36 Abs. 2 Bst. a LSV). Beim Anlagenbetreiber ist abzuklären, ob ein bewilligtes Projekt für einen Einbau eines lärmarmen Belags oder einer Temporeduktion vorliegt oder eine solche Massnahme bereits realisiert ist.
Prüfung von Massnahmen an der Quelle in Baubewilligungsverfahren
Die Prüfung von Massnahmen an bereits existierenden Lärmquellen im Baubewilligungsverfahren ist nicht stufengerecht und durch die Bauherrschaft nicht beeinflussbar. Deshalb sind in der Regel diesbezüglich keine Massnahmen zu prüfen.
Themenordner Geschwindigkeitsreduktionen (Cercle Bruit)
Themenordner Lärmarme Beläge (Cercle Bruit)
Prüfung von Massnahmen an der Quelle in PlanungsverfahrenBeim Planen im lärmbelasteten Gebiet ist dem Lärmschutz frühzeitig die erforderliche Bedeutung beizumessen. Deshalb ist im Rahmen von Planungsverfahren (insb. Sondernutzungsplanung) und bei Wettbewerben abzuklären, ob Massnahmen an der Quelle im Bereich des Planungsperimeters vorgesehen sind. Gemäss Art. 24 Abs. 3 USG dürfen Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung von Bauzonen und Ausnahmen von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei Änderungen von Nutzungsplänen mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll nur gewährt werden, wenn Massnahmen bei Strassenverkehrsanlagen festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen. Somit ist in diesen Fällen zwingend zu überprüfen, ob ein lärmarmer Belag eingebaut oder eine Temporeduktion vorgenommen werden kann. |