Lärmoptimierte Grundrisse
Lärmoptimierte Grundrisse
Die Wohnungsgrundriss werden so gestaltet, dass lärmunempfindliche Räume (Erschliessungstrakt, Nasszellen, Reduit, Entree, Arbeitsküchen, etc.) auf der Seite der Lärmquelle zu liegen kommen. Lärmempfindliche Räume hingegen werden soweit wie möglich so angeordnet, dass sie auf der teilweise oder ganz lärmabgewandten Seite zu liegen kommen oder dass sie zumindest in diese Richtung gelüftet werden können.
Falls bei einem Bauprojekt die lärmunempfindlichen Räume nicht auf der lärmzugewandten Seite des Gebäudes angeordnet sind, ist im Rahmen der Massnahmenprüfung nach Art. 22 Abs. 1 USG dies detailliert zu begründen.
Beispiele aus der Praxis
→ Werdstrasse Dietikon / KT ZH
→ Zürichstrasse Adliswil / KT ZH
Anordnung von Gewerbenutzung
Durch eine Anordnung von Gewerbenutzung auf der lärmzugewandten Seite des Gebäudes oder der Überbauung können die IGW besser eingehalten werden, da für Betriebsräume in Gebieten der ES I, II und III um 5 dB(A) höhere Grenzwerte gelten (Art. 42 Abs. 1 LSV).
In einer Wohnzone ist die Forderung nach Realisierung einer gewerblichen Nutzung in der Regel nicht verhältnismässig. Wenn das Bauprojekt aber Gewerbe vorsieht, dann soll dieses zur Lärmquelle hin angeordnet werden.
In Wohn- und Gewerbezonen ist der Verzicht auf die Anordnung von Gewerbe auf der lärmzugewandten Seite des Gebäudes im Rahmen der Massnahmenprüfung nach Art. 22 Abs. 1 USG plausibel zu begründen. Es ist zudem zu begründen, weshalb kein höherer Gewerbeanteil möglich ist.