Abstand zur Quelle

Das Abrücken von der Baulinie bringt in der Regel bei stark befahrenen Strassen keine Einhaltung der IGW und nur geringe Lärmreduktionen. Zudem geht oftmals Aussenraum auf der lärmabgewandten Seite verloren. Im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen sollte das bestehende Bauland zudem optimal ausgenutzt werden. Ein deutliches Abrücken von der Baulinie widerspricht dieser Anforderung.

Im Rahmen der Massnahmenprüfung nach Art. 22 Abs. 1 USG ist aufzuzeigen, welche Distanz zur Lärmquelle nötig ist, um die IGW einhalten zu können. Zudem ist auszuweisen, wieviel Platz für das Abrücken von der Lärmquelle vorhanden ist, welche Lärmreduktion damit erreicht wird und welche Auswirkungen dies auf das geplante Bauprojekt hat.