Lärmrelevante Bauvorhaben
Lärmrelevante Bauvorhaben sind neue sowie wesentlich geänderte Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen. Das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten regelt Art. 22 des Umweltschutzgesetzes.
Art. 22 USG Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Als wesentliche Änderung bestehender Bauten gilt, wenn neue lärmempfindliche Räume geschaffen werden, bestehende lärmempfindliche Räume einer Nutzung mit höherer Lärmempfindlichkeit zugeführt, neu zu Wohnzwecken genutzt werden oder die Fläche bestehender lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert wird. Als wesentliche Änderung gilt aber auch, wenn bauliche Eingriffe wie z.B. eine Auskernung eines Gebäudes eine lärmtechnisch günstigere Raumanordnung zulässt. Weiter kann als wesentliche Änderung gelten, wenn durch bauliche Massnahmen neu zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur IGW-Einhaltung möglich sind.
Neue Wohnnutzung
Neuer Wohnraum kann sowohl durch Neubauten als auch durch An- und Aufbauten entstehen. Ebenfalls entsteht neuer Wohnraum durch Umnutzungen eines Gewerberaums zu einem Wohnraum oder wenn durch Umbau von bestehendem Wohnraum zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden.
Beispiele für lärmrelevante Wohnbauvorhaben:
- Neubau eines Mehrfamilien oder Einfamilienhauses
- Anbau für zusätzliche Wohnräume
- Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken
- Umbau einer 4-Zimmer-Wohnung in beispielsweise vier 1-Zimmer-Wohnungen
- Umbau eines Stockwerks mit 4 durchgehenden Wohnungen zu 4 einseitig ausgerichteten Wohnungen
- Umnutzung eines Lagers zu einem Wohnraum
- Umnutzung eines Büroraums zu einem Wohnraum
Nach Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für die Erstellung und die wesentliche Änderung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist. Bevor Art. 22 Abs. 2 USG angewendet werden darf, muss die Bauherrschaft deshalb mit dem Baugesuch nachvollziehbar darlegen, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen getroffen wer-den, um die IGW einzuhalten. Die Anforderungen sind in der Vollzugshilfe 2.30 des Cercle Bruit dokumentiert.
Vollzugshilfe zu Artikel 22 Absatz 1 USG
Neue Betriebsräume
Für neue Betriebsräume sind die Anforderungen gemäss Art. 22 Abs. 1 USG zu erfüllen.
Wenn dieser Nachweis erbracht ist, muss Art. 22 Abs. 2 lit. b USG (angemessene Verschärfung des baulichen Mindestschutzes) erfüllt werden.
Beispiele für lärmrelevante Bauvorhaben:
- Neubau eines Büro- oder Gewerbegebäudes
- Anbau für Büroräume
- Umnutzung eines Lagers zu einem Büroraum
Neue Schulzimmer, Kindergärten, Kitas, Hotel- und Spitalzimmer
Bei der Erstellung neuer lärmempfindlichen Schulräume, Hotel- und Spitalzimmer (und ähnlicher Räume) sind die Vorgaben von Art. 22 USG zu beachten.
Beispiele für lärmrelevante Bauvorhaben:
- Neubau eines Schulhauses
- Umnutzung eines Büroraums zu einer Kita
Aussenhülle
Bei allen beschriebenen und ähnlichen lärmrelevanten Bauvorhaben sind die Anforderungen an den Schallschutz nach Art. 32 LSV einzuhalten.
Werden Fenster von bestehenden Räumen ersetzt, vergrössert oder zusätzlich erstellt, der Grundriss und die Nutzung jedoch nicht geändert, handelt es sich um eine unwesentliche Änderung nach Art. 22 USG, nicht jedoch nach Art. 32 Abs. 3 LSV. Es sind die Anforderungen an die Schalldämmung der Gebäudehülle nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Weisen die übrigen Fassadenteile eine ungenügende Schalldämmung auf, so dass die Anforderungen nicht erreicht werden können bzw. unverhältnismässig sind, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen gewähren.
Nicht lärmrelevante Bauvorhaben
Als unwesentliche Änderung hinsichtlich Art. 22 USG werden Vorhaben eingestuft, die keinen Einfluss auf die Lärmsituation für die betreffende Nutzung haben.
Beispiele:
- Renovation der Innenräume
- Sanierung der Aussenfassade (Ersatz Aussenisolation, neuer Verputz, neuer Anstrich)
- Anbringen einer Aussenisolation